Spass am Golfsport mit Freunden ! Der etwas andere Golfclub

Satzung Golf fore fun e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen
"Golf fore Fun e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung und endet zum 31.12. des Gründungsjahres.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere die Förderung des Golfsports in jeder Hinsicht. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen sowie die Teilnahme an Verbandswettspielen verwirklicht. Der Verein kann ebenso eine eigene Golfanlage errichten oder die Nutzung einer bestehenden Golfanlage vertraglich vereinbaren.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen können auch mehrere Mitgliedschaften erwerben, für die sie dann je einen Repräsentanten benennen müssen. Eine Benennung kann nachträglich gegenüber dem Vorstand des Vereins widerrufen und durch eine Neubenennung ersetzt werden.
3. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne selbst den Golfsport im Rahmen der Angebote des Vereins auszuüben. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag. Im Antrag ist die Art der angestrebten Mitgliedschaft zu benennen. Die Aufnahme bedarf der Unterstützung (Patenschaft) von zwei ordentlichen Mitgliedern bzw. Repräsentanten.
Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung dazu gehört hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 28.02. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Gesamtvorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
3. Auf die Benennung bzw. nachträgliche Neubenennung von Repräsentanten findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
4. Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
6. Die Mitglieder sind zu Beitragsleistungen verpflichtet, deren Art, Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Ist nichts anderes beschlossen, so sind die Leistungen sofort fällig. Die Höhe des Beitrages und sonstigen Gebühren muss sich im Rahmen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen halten.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der auf Grund der Satzung eingehenden Beschlüsse an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt der Mitglieder aus dem Verein kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
3. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
a) wenn es in grober Weise gegen Zweck und Satzung des Vereins verstößt,
b) wenn es sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein unwürdig zeigt,
c) wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages oder der Aufnahmegebühr in Verzug bleibt.

Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
4. Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages, auf den er erklärt ist, wirksam. Die etwaigen Ämter, die der Austretende im Verein inne hat, erlöschen nach Zugang der Austrittserklärung, sofern das Mitglied darum nachsucht oder ihm unverzüglich eine dahingehende Mitteilung des Vorstandes oder - im Falle, dass es sich bei dem Austretenden um ein Vorstandsmitglied handelt - von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gemacht wird.
5. Der Jahresbeitrag bleibt fällig; gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister
2. Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, der Präsident in einem besonderen Wahlgang. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Vizepräsidenten und den Schatzmeister wählt der Vorstand aus seiner Mitte. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.
3. Der Vorstand leitet den Verein und trägt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern muss der Präsident oder der Vizepräsident sein. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.
5. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für den Rest der Amtsperiode durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neuwahl des Präsidenten ist.
6. Zu Entscheidungen des Vorstandes ist in folgenden Fällen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich:
a) zu Geschäften, durch die eine € 5.000,00 übersteigende finanzielle Verpflichtung des Vereins begründet wird und dieses abzuschließende Rechtsgeschäft nicht durch eine konkrete Position im jährlich zu erstellenden Haushaltsvorschlag gedeckt ist;
b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken;
c) zur Aufnahme von Krediten in jeglicher Form;

7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
8. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Der Verein stellt die ehrenamtlich arbeitenden Vorstandsmitglieder von jeglicher persönlichen Haftung frei, die für sie in Ausübung ihrer Ämter entsteht, es sei denn, das betreffende Vorstandsmitglied hat vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins gehandelt

§ 10 Jahresabrechnung
Die Prüfung der Jahresabrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, in der über den Jahresbericht des Vorstandes, den Haushaltsvoranschlag sowie über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden ist. Zu dieser Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen, wobei der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen ist, vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist mit einfachem Brief oder per eMail an die jeweils zuletzt benannte Anschrift des Mitglieds zu versenden.
2. Die Mitgliederversammlung ist für alle nach dieser Satzung und nach dem Gesetz ihr zugewiesenen Aufgaben zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Bestimmung von Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Im Falle ihrer Abwesenheit übernimmt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
5. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber eine Woche vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der vertretenden Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie auch in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ehegatten als Mitglieder können sich gegenseitig vertreten.
Je ordentliches Mitglied kann eine Vollmacht erteilt werden, jedoch nur an ordentliche Mitglieder.

§ 12 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst

§ 13 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse haben nur eine beratende Funktion, es sei denn, die Mitgliederversammlung überträgt ihnen die Aufgabe zur verbindlichen Regelung bestimmter Angelegenheiten.
2. Der Vorstand kann Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes berufen. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

§ 14 Datenschutz
1. Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spiegelbetriebs sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen/Mitgliedsnummern/der Vorgaben und der Vorgabe wirksamen Spielergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter gestützt.
2. Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste durch geeignete Beschränkungen geschützt ist. Ferner wird der Verein eine Mitgliederliste mit Namen, Beruf, Anschrift und Telefonnummer der Mitglieder für alle Mitglieder herausgeben.
3. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich sind, widersprechen. § 15 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens ¾ der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Falls die Mitglieder nicht in erforderlicher Anzahl erscheinen, wird frühestens nach vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschließen.
3. Eine Änderung dieses Paragraphen bedarf der Voraussetzung der Absatz 1 und 2.
4. Auf Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Golfverband e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar wieder zur Förderung des Golfsports, zu verwenden hat.

§ 16 Haftpflicht
Der Verein haftet für seine Mitglieder nicht
a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden oder herbeiführen,
b) für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von Vorstehendem unberührt